53 ZPO N 44). Zu beachten ist zudem, dass einer der im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege und gewisse Ausführungen der Klägerin hier nicht berücksichtigt werden können. Die Heilung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung ist im Beschwerdeverfahren somit ausgeschlossen. Zu erwähnen ist ferner, dass die Sistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ausgesprochen wurde. Da dies einige Zeit in Anspruch nehmen könnte, liegt ein gewichtiger Eingriff in den Anspruch der Parteien auf beförderliche Behandlung des Verfahrens vor. Die Parteien hätten deshalb umso mehr angehört werden müssen. 7.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.