Während die Vorinstanz bei ihrem Sistierungsentscheid mit freiem Ermessen entscheiden konnte, kann die Beschwerdeinstanz den Entscheid lediglich im Falle einer Rechtsverletzung, d.h. bei Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung, korrigieren. Da also die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Ermessensentscheid nur mit Zurückhaltung beurteilt, ist die gleiche Kognition nicht gegeben (BGer-Urteil 4A_307/2016 vom 8.11.2016 E. 2.4; Göksu, in: Komm. Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], 2. Aufl. 2016, Art. 53 ZPO N 44).