Es mangelt vorliegend an der Voraussetzung der gleichen Kognition. Während die Vorinstanz bei ihrem Sistierungsentscheid mit freiem Ermessen entscheiden konnte, kann die Beschwerdeinstanz den Entscheid lediglich im Falle einer Rechtsverletzung, d.h. bei Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung, korrigieren. Da also die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Ermessensentscheid nur mit Zurückhaltung beurteilt, ist die gleiche Kognition nicht gegeben (BGer-Urteil 4A_307/2016 vom 8.11.2016 E. 2.4; Göksu, in: Komm. Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], 2. Aufl. 2016, Art. 53 ZPO N 44).