126 Abs. 2 ZPO); von besonderer Tragweite ist der Entscheid, weil eine Sistierung im Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot steht und damit das verfassungsmässige Verbot der Rechtsverzögerung tangieren kann (BGer-Urteil 4A_307/2016 vom 8.11.2016 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Parteien vor Erlass der Sistierungsverfügung hätte dazu anhören müssen. Indem sie das nicht getan hat, hat sie den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. LGVE 2012 I Nr. 38). 6.2. Es mangelt vorliegend an der Voraussetzung der gleichen Kognition.