vom 8.11.2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Kommentatoren überhaupt äussern, wird auch im Anwendungsbereich von Art. 126 Abs. 1 ZPO eine vorgängige Anhörung der Parteien verlangt. Allgemein hält die sich dazu äussernde Lehre dafür, das vorgängige Anhörungsrecht müsse auch für Zwischenentscheide gelten, jedenfalls für solche, die selbstständig angefochten werden können (BGer-Urteil 4A_307/2016 vom 8.11.2016 E. 2.2 mit Verweis auf die entsprechenden Kommentare). Die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem (positiven) Sistierungsentscheid zumisst, zeigt sich darin, dass ausdrücklich die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt wird (Art. 126 Abs. 2 ZPO);