Auch wenn nicht das prozessuale Verhalten der Parteien Anlass für das Beschwerdeverfahren bot, hat diejenige Partei, welche im Beschwerdeverfahren einen Antrag stellt und damit unterliegt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 6. Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), der die Sistierung des Verfahrens regelt, sagt nichts zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Entscheid. Es sind demnach die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO anzuwenden, welche dem Normgehalt von Art.