| Instanz: | Kantonsgericht | |---|---| | Abteilung: | 1. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 21.03.2017 | | Fallnummer: | 1C 16 41 | | LGVE: | 2017 I Nr. 8 | | Gesetzesartikel: | Art. 126 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO. | | Leitsatz: | Das Gericht hat den Parteien vor der Sistierung eines Verfahrens zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren, und zwar auch dann, wenn es das Verfahren von sich aus sistiert. Auch wenn nicht das prozessuale Verhalten der Parteien Anlass für das Beschwerdeverfahren bot, hat diejenige Partei, welche im Beschwerdeverfahren einen Antrag stellt und damit unterliegt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.