{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-16-41_2017-03-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10585", "Checksum": "b97afbd243aaf58a2fbb1ff14067b1c7"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1C 16 41", "2017 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 21.03.2017 1C 16 41 (2017 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 21.03.2017 1C 16 41 (2017 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 21.03.2017 1C 16 41 (2017 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Gericht hat den Parteien vor der Sistierung eines Verfahrens zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren, und zwar auch dann, wenn es das Verfahren von sich aus sistiert.\r\nAuch wenn nicht das prozessuale Verhalten der Parteien Anlass für das Beschwerdeverfahren bot, hat diejenige Partei, welche im Beschwerdeverfahren einen Antrag stellt und damit unterliegt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. | Art. 126 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:06", "Checksum": "e789261fd64ab43a9cf57b13e829e9d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 21.03.2017 1C 16 41 (2017 I Nr. 8)\nRegeste:\nDas Gericht hat den Parteien vor der Sistierung eines Verfahrens zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren, und zwar auch dann, wenn es das Verfahren von sich aus sistiert.\r\nAuch wenn nicht das prozessuale Verhalten der Parteien Anlass für das Beschwerdeverfahren bot, hat diejenige Partei, welche im Beschwerdeverfahren einen Antrag stellt und damit unterliegt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. | Art. 126 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n\nZu erwähnen ist ferner, dass die Sistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ausgesprochen wurde. Da dies einige Zeit in Anspruch nehmen könnte, liegt ein gewichtiger Eingriff in den Anspruch der Parteien auf beförderliche Behandlung des Verfahrens vor. Die Parteien hätten deshalb umso mehr angehört werden müssen.\n7.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Sistierungsverfügung der Vorinstanz (…) ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat das Verfahren (…) fortzuführen. Sie kann entweder auf eine Sistierung verzichten oder die Sistierung erneut verfügen. Im letzteren Fall hat sie den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.\n(…)\n8.Anlass für das Beschwerdeverfahren bot nicht das prozessuale Verhalten der Parteien. Allerdings hat die Klägerin in diesem Verfahren die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter die Sistierung bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegen A beantragt. Sie unterliegt somit, weshalb ihr nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl. BGer-Urteil 4A_307/2016 vom 8.11.2016 E. 3)."}