Soweit der Kläger seiner Rüge- und Begründungspflicht genügt und auf seine Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, erweist sich diese somit als unbegründet. Der Vorinstanz ist weder in Bezug auf die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses noch in Bezug auf dessen Höhe eine falsche Rechtsanwendung bzw. eine pflichtwidrige Ausübung des Ermessens vorzuwerfen (vgl. oben E. 4). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.