Dass der Vorschuss in einem mittleren Bereich dieses Gebührenrahmens festgelegt und aufgrund der blossen Behauptung der Mittellosigkeit in der Folge nicht reduziert wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat den Kläger zudem auf die Möglichkeit, bei ihr Ratenzahlungen oder die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, aufmerksam gemacht und auf die entsprechenden Voraussetzungen hingewiesen (vgl. dazu Sterchi, a.a.O., Art. 98 ZPO N 8). Auch diesbezüglich ist ihr Handeln nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger seiner Rüge- und Begründungspflicht genügt und auf seine Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, erweist sich diese somit als unbegründet.