a JusKV). 5.Die Vorinstanz geht zu Recht von einem Streitwert der vom Kläger angehobenen Aberkennungs- und Rückforderungsklage von Fr. 12'528.-- aus. Der einverlangte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.-- liegt innerhalb des ordentlichen Rahmens von Fr. 500.-- bis Fr. 3'000.--. Den Verzicht auf einen Vorschuss verlangte der Kläger von der Vorinstanz nicht, sondern nur dessen Reduktion. Dass der Vorschuss in einem mittleren Bereich dieses Gebührenrahmens festgelegt und aufgrund der blossen Behauptung der Mittellosigkeit in der Folge nicht reduziert wurde, ist nicht zu beanstanden.