JusKV sehen für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zivilprozess einen nach Verfahrensart und Streitwert abgestuften Raster vor, wobei sich der Streitwert nach Art. 91 - 94 ZPO bestimmt (§ 3 Abs. 1 JusKV). Im vereinfachten Verfahren, welches u.a. für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- gilt (Art. 243 Abs. 1 ZPO), beträgt die ordentliche Gebühr zwischen Fr. 500.-- und Fr. 3'000.-- (§ 6 Abs. 2 lit. a JusKV). 5. |