§ 1 Abs. 1 JusKV nennt als Grundlage für die Festsetzung der Gebühr den Umfang, die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Prozesshandlungen, den Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung und die Interessen an der Beurteilung der Streitsache. Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht oder ermässigt werden (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 JusKV). §§ 3 ff. JusKV sehen für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zivilprozess einen nach Verfahrensart und Streitwert abgestuften Raster vor, wobei sich der Streitwert nach Art. 91 - 94 ZPO bestimmt (§ 3 Abs. 1 JusKV).