O., Art. 95 ZPO N 5). Bei der Ermessenskontrolle ist die Kognition auf Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung beschränkt. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Im Kanton Luzern gelangt die Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung [JusKV; SRL Nr. 265]) zur Anwendung. § 1 Abs. 1 JusKV nennt als Grundlage für die Festsetzung der Gebühr den Umfang, die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Prozesshandlungen, den Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung und die Interessen an der Beurteilung der Streitsache.