2 ZPO, damals hätte Beschwerde führen müssen. Gleiches gilt für die Beweisverfügung vom 25. November 2015, aus der hervorgeht, dass seinen gleich begründeten, gleich lautenden und leicht ausgeweiteten Editionsanträgen gemäss Replik vom 14. Januar 2015 nicht entsprochen wurde. Indem er keine Beschwerde erhob, hat er sein Beschwerderecht bezüglich der Anträge auf umgehende Anordnung von Editionen und eventuelle Anweisung zur vollständigen Aufbewahrung verwirkt.