Indem er keine Beschwerde erhob, hat er sein Beschwerderecht bezüglich der Anträge auf umgehende Anordnung von Editionen und eventuelle Anweisung zur vollständigen Aufbewahrung verwirkt. Auch bestand für die Vorinstanz kein Anlass, aufgrund der mit Eingabe vom 23. August 2016 zum wiederholten Mal mit gleicher Begründung gestellten gleich lautenden Anträge auf ihre bisherigen Beweisverfügungen zurückzukommen bzw. diese Anträge vor oder mit ihrer "Schlussverfügung" nochmals explizit abzuweisen. Auf die Beschwerde ist auch unter diesen Aspekten nicht einzutreten. 7.2. |