Der Kläger, der in der vorliegenden Beschwerde selber ausführt, er habe diese Anträge bereits in seiner Klage u.a. damit begründet, gewisse Akten seien infolge Ablaufs der Aufbewahrungsfrist ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr verfügbar, hat diese Verfügung unbestrittenermassen nicht angefochten. Mit den Beklagten ist festzuhalten, dass der Kläger, wenn er der Meinung gewesen wäre, durch die Abweisung des Antrags erwachse ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, damals hätte Beschwerde führen müssen.