Das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGer-Urteil 5A_315/2012 vom 28.8.2012 E. 1.2.3). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich RB130002-O/U vom 21.3.2013 E. II/1).