Die gegenteilige Ansicht würde den Ausnahmecharakter der Beschwerde gegen Beweisverfügungen aushöhlen und ist daher abzulehnen (Beschluss des Obergerichts Zürich PE110026-O/U vom 6.2.2012 E. II/1.3.5). Gleiches gilt auch für die blosse allgemeine Mutmassung, Dritte wie Banken, Treuhänder oder sonstige könnten Unterlagen vernichten, weil sie nicht oder nicht mehr zu deren Aufbewahrung verpflichtet seien. Das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGer-Urteil 5A_315/2012 vom 28.8.2012 E. 1.2.3).