{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-16-32_2016-11-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10580", "Checksum": "2aed2c95a0b484a82c1c6c59773bf6d6"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1C 16 32", "2016 I Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 30.11.2016 1C 16 32 (2016 I Nr. 24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 30.11.2016 1C 16 32 (2016 I Nr. 24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 30.11.2016 1C 16 32 (2016 I Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen eine Beweisverfügung: Die blosse allgemeine Mutmassung, jemand könnte Unterlagen vernichten, weil er nicht (mehr) zu deren Aufbewahrung verpflichtet ist, vermag zum Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht zu genügen. | Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:49", "Checksum": "322ed2546a494bf19d3c5c9b0a980c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 30.11.2016 1C 16 32 (2016 I Nr. 24)\nRegeste:\nBeschwerde gegen eine Beweisverfügung: Die blosse allgemeine Mutmassung, jemand könnte Unterlagen vernichten, weil er nicht (mehr) zu deren Aufbewahrung verpflichtet ist, vermag zum Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht zu genügen. | Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n\nDie Vorinstanz hat die vorliegend zur Diskussion stehenden Anträge auf umgehende Anordnung von Editionen und eventuelle Anweisung zur vollständigen Aufbewahrung bereits mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 abgewiesen. Der Kläger, der in der vorliegenden Beschwerde selber ausführt, er habe diese Anträge bereits in seiner Klage u.a. damit begründet, gewisse Akten seien infolge Ablaufs der Aufbewahrungsfrist ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr verfügbar, hat diese Verfügung unbestrittenermassen nicht angefochten. Mit den Beklagten ist festzuhalten, dass der Kläger, wenn er der Meinung gewesen wäre, durch die Abweisung des Antrags erwachse ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, damals hätte Beschwerde führen müssen. Gleiches gilt für die Beweisverfügung vom 25. November 2015, aus der hervorgeht, dass seinen gleich begründeten, gleich lautenden und leicht ausgeweiteten Editionsanträgen gemäss Replik vom 14. Januar 2015 nicht entsprochen wurde. Indem er keine Beschwerde erhob, hat er sein Beschwerderecht bezüglich der Anträge auf umgehende Anordnung von Editionen und eventuelle Anweisung zur vollständigen Aufbewahrung verwirkt. Auch bestand für die Vorinstanz kein Anlass, aufgrund der mit Eingabe vom 23. August 2016 zum wiederholten Mal mit gleicher Begründung gestellten gleich lautenden Anträge auf ihre bisherigen Beweisverfügungen zurückzukommen bzw. diese Anträge vor oder mit ihrer \"Schlussverfügung\" nochmals explizit abzuweisen.\nAuf die Beschwerde ist auch unter diesen Aspekten nicht einzutreten.\n7.2. Die Vorinstanz wird in ihrem Endentscheid begründen, weshalb sie welchen Beweisanträgen entsprochen hat und welchen nicht. Weiterungen zu den diesbezüglich von den Parteien diskutierten Fragen nach Tauglichkeit und Relevanz der anbegehrten Editionen in Bezug auf das dem Kläger im Hauptverfahren zugedachte Beweisthema bzw. die ihm obliegende Beweislast erübrigen sich vorliegend."}