{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-16-32_2016-11-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10580", "Checksum": "2aed2c95a0b484a82c1c6c59773bf6d6"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1C 16 32", "2016 I Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 30.11.2016 1C 16 32 (2016 I Nr. 24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 30.11.2016 1C 16 32 (2016 I Nr. 24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 30.11.2016 1C 16 32 (2016 I Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 12. September 2016 ist nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).\nDie Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und insbesondere Beweisverfügungen soll die Ausnahme sein, damit Verzögerungen des Verfahrens vermieden werden können. Die Messlatte für die Anfechtbarkeit ist tendenziell hoch anzusetzen, damit die Schwere des Nachteils nicht zur Unschwere verkommt. Mit der überwiegenden Lehrmeinung ist davon auszugehen, dass als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil auch ein tatsächlicher Nachteil wie beispielsweise ein wirtschaftlicher Nachteil genügen kann. Ein relevanter, tatsächlicher Nachteil kann jedoch nicht darin gesehen werden, dass das Verfahren durch die erstmalige Möglichkeit der Anfechtung der Beweisverfügung mit dem Endentscheid verzögert wird, denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll die selbstständige Anfechtung einer Beweisverfügung vor dem Endentscheid die Ausnahme sein (LGVE 2013 I Nr. 10).\nDie unzutreffende Abweisung eines Beweisantrags kann z.B. dann einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben, wenn der Beweis später nicht mehr abgenommen werden könnte, weil die Existenz des Beweises gefährdet ist (z.B. der Zeuge liegt im Sterben), oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung droht (z.B. Vernichtung von Unterlagen). Beweiserschwerungen sind konkret zu behaupten, unter Nennung von greifbaren Anhaltspunkten, beispielsweise zur Wahrscheinlichkeit der Vernichtung von Urkunden (Leu, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], 2. Aufl. 2016, Art. 154 ZPO N 205 mit Hinweisen). Die blosse allgemeine Mutmassung, die Gegenpartei könnte Unterlagen vernichten, weil sie nicht zu deren Aufbewahrung verpflichtet sei, vermag nicht zu genügen. Die gegenteilige Ansicht würde den Ausnahmecharakter der Beschwerde gegen Beweisverfügungen aushöhlen und ist daher abzulehnen (Beschluss des Obergerichts Zürich PE110026-O/U vom 6.2.2012 E. II/1.3.5). Gleiches gilt auch für die blosse allgemeine Mutmassung, Dritte wie Banken, Treuhänder oder sonstige könnten Unterlagen vernichten, weil sie nicht oder nicht mehr zu deren Aufbewahrung verpflichtet seien.\nDas Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGer-Urteil 5A_315/2012 vom 28.8.2012 E. 1.2.3). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich RB130002-O/U vom 21.3.2013 E. II/1). Aufgrund des Rügeprinzips obliegt es dem Beschwerdeführer, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu behaupten und zu beweisen, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 410 14 59 vom 6.5.2014 E. 5 mit Hinweisen).\n6.5. Der Kläger hat einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil weder genügend substanziiert behauptet noch bewiesen. Es fehlen konkrete Behauptungen zur Wahrscheinlichkeit der Vernichtung der jeweiligen zur Edition beantragten Urkunden. Er legt in der Beschwerde insbesondere nicht dar, in Bezug auf welche der zur Edition beantragten Urkunden welche Aufbewahrungsfristen wann zu laufen begonnen hätten und wann enden würden bzw. geendet hätten. Die blosse allgemeine Mutmassung, jemand könnte Unterlagen vernichten, weil er nicht (mehr) zu deren Aufbewahrung verpflichtet ist, vermag zudem nicht zu genügen.\n6.6. Damit steht fest, dass dem Kläger durch die angefochtene Verfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.\n7. 7.1. Ergänzend ist mit den Beklagten darauf hinzuweisen, dass eine prozessleitende Verfügung wie jene vom 12. September 2016, mit der den Parteien mitgeteilt wurde, dass das Verfahren spruchreif sei und nun durch einen Endentscheid abgeschlossen werden könne, und ihnen Fristen betreffend Durchführung einer Hauptverhandlung bzw. schriftliche Schlussvorträge angesetzt wurden, keine Grundlage für eine Beschwerde bildet bzw. grundsätzlich nicht beschwerdefähig ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Gericht mit einer solchen \"Schlussverfügung\" implizit zum Ausdruck bringt, dass es keine weiteren Beweisabnahmen vorzunehmen gedenkt."}