Vorbringen zur Fachkompetenz (als sogenannte materielle Einwendungen) können nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden (BGer-Urteil 9C_489/2014 vom 14.7.2014 E. 2.3). Die dem Gutachter Prof. Dr. med. A vom Gesuchsteller vorgeworfene Fehlbegutachtung im Zusammenhang mit dem Verfahren BG xx xx xx bzw. OG xx xx xx kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Im Übrigen hat der Gesuchsteller nicht substanziiert dargetan, wie sich aus einer (angeblichen) Fehlleistung in früheren Fällen auf eine Befangenheit von Prof. Dr. med. A im vorliegenden Fall schliessen lassen würde.