Wie ein Richter kann auch ein Gutachter Anhänger oder Gegner einer bestimmten wissenschaftlichen Lehrmeinung sein: Der Ausstand eines Richters kann auch nicht mit der Begründung verlangt werden, dass sich dieser in der einen oder andern Richtung – sei es wissenschaftlich oder in früheren Urteilen – zu den die Parteien interessierenden Rechtsfragen geäussert habe (Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], 2. Aufl. 2016, Art. 183 ZPO N 19).