Namentlich ist die Stellungnahme in früheren Gutachten in diesem oder jenem Sinne kein Ausstandsgrund. Der Sachverständige ist aber gehalten, sich in einem Gutachten mit den massgeblichen Schulen auseinanderzusetzen, damit das Gericht darüber befinden kann, ob es ein weiteres Gutachten einholen möchte oder nicht. Wie ein Richter kann auch ein Gutachter Anhänger oder Gegner einer bestimmten wissenschaftlichen Lehrmeinung sein: