(…) Zudem sei zu beachten – worauf Prof. Dr. med. A zu Recht hinweise –, dass die Schlussfolgerungen dieser Gutachten im interdisziplinären Konsens ausgearbeitet und die Gutachten in Verantwortung aller beteiligten Experten verfasst worden seien. (…) Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die gegen den Gutachter Prof. Dr. med. A vorgebrachten Einwendungen unbegründet seien. (…) 4.5. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte.