Zudem wies Dr. med. B bereits im Fristerstreckungsbegehren vom 15. Januar 2016 auf die Erkrankung von Prof. Dr. med. A hin und auch Prof. Dr. med. A führte in der Stellungnahme vom 9. März 2016 aus, er sei aus Krankheitsgründen und damit verbundener Langzeit-Arbeitsunfähigkeit bisher nicht in der Lage gewesen, zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hätte demnach die Eingabe vom 9. März 2016 auch aufgrund des sinngemäss gestellten Wiederherstellungsgesuchs nach Art. 148 ZPO zulassen müssen; dies insbesondere auch deshalb, weil die Stellungnahme von Prof. Dr. med. A vorliegend nicht entbehrlich ist.