52 ZPO, wenn die Vorinstanz nun die verspätete Stellungnahme beachte. 3.3. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben hat das Gericht die Parteien und die betroffenen Dritten auf die Säumnisfolgen hinzuweisen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.6.2006, S. 7309). Die Vorinstanz hatte demzufolge auch Prof. Dr. med. A in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 12. Januar 2016 auf allfällige Säumnisfolgen hinzuweisen. Da dieser Hinweis nicht erfolgte, konnten keine Säumnisfolgen eintreten (BGer-Urteil 5A_812/2013 vom 11.2.2014 E. 2.3). Zudem wies Dr. med.