147 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.2. Der Gesuchsteller rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 147 und Art. 52 ZPO. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass Art. 147 Abs. 3 ZPO nur für die Prozessparteien gelte (vgl. Art. 147 Abs. 1 ZPO). Prof. Dr. med. A sei nicht Partei, weshalb er nicht von Art. 147 Abs. 3 ZPO profitieren könne. Am 1. März 2016 habe die Vorinstanz zudem den Parteien geschrieben, Prof. Dr. med. A habe sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Es verstosse gegen Art. 52 ZPO, wenn die Vorinstanz nun die verspätete Stellungnahme beachte.