Der Gesuchsteller (Unfallopfer) erhob Einwendungen gegen den Gutachter Prof. Dr. med. A, lehnte ihn als Gutachter ab und unterbreitete der Vorinstanz Alternativvorschläge für die Disziplin der Psychiatrie. Nachdem sich die Gegenpartei und Prof. Dr. med. A dazu äussern konnten, wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren ab. Dagegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde. Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Die Vorinstanz liess die Eingabe von Prof. Dr. med. A vom 9. März 2016 – entgegen dem Einwand des Gesuchstellers, diese sei erst nach Fristablauf und damit verspätet erfolgt – mangels entsprechenden Hinweises auf die Säumnisfolgen zu (Art. 147 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;