Mit der Durchführung des Gutachtens werde Dr. med. B, leitender Oberarzt Neurologie, beauftragt. Er werde für psychiatrische Abklärungen Prof. Dr. med. A und für wirbelsäulenchirurgische Abklärungen Dr. med. C beiziehen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Einwendungen gegen die Person der Experten einzureichen, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- und Ergänzungsanträge zu formulieren. Der Gesuchsteller (Unfallopfer) erhob Einwendungen gegen den Gutachter Prof. Dr. med. A, lehnte ihn als Gutachter ab und unterbreitete der Vorinstanz Alternativvorschläge für die Disziplin der Psychiatrie.