Es gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen. Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden (E. 4). Ein abgelehntes Ausstandsbegehren begründet keine Befangenheit (E. 6). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | In einem Haftpflichtprozess teilte die erstinstanzliche Instruktionsrichterin den Parteien mit, es werde ein polydisziplinäres (medizinisches und psychiatrisches) Gutachten in Auftrag gegeben. Mit der Durchführung des Gutachtens werde Dr. med.