{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-16-18_2016-09-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10712", "Checksum": "37a1874a030ffb855399149a984a4ec3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 16 18", "2018 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 01.09.2016 1C 16 18 (2018 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 01.09.2016 1C 16 18 (2018 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 01.09.2016 1C 16 18 (2018 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen. Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden (E. 4).\r\n\r\nEin abgelehntes Ausstandsbegehren begründet keine Befangenheit (E. 6). | Art. 47 ZPO, Art. 52 ZPO, Art. 147 ZPO, Art. 147 Abs. 3 ZPO, Art. 183 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n 8C_276/2016 vom 23.6.2016 E. 3.1 und 4A_286/ 2011 vom 30.8.2011 E. 3.1). Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in früheren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt (BGer-Urteil 8C_599/2014 vom 18.12.2015 E. 6.2). Nicht abgelehnt im Sinne der Ausstandsvorschriften werden kann ein Experte mit dem blossen Hinweis auf seine ungenügenden Fachkenntnisse; ungenügende Fachkenntnisse können lediglich dazu führen, dass die Auswahl des Gutachters bzw. die Beweistauglichkeit seines Gutachtens und gegebenenfalls die darauf beruhende Beweiswürdigung durch das Gericht in Frage gestellt werden können. Kein Ausstandsgrund liegt sodann vor, wenn der Sachverständige Verfechter einer bestimmten Lehrmeinung ist und daher aus vertretbaren wissenschaftlichen Gründen die Wendung des Prozesses in eine bestimmte Richtung lenken könnte. Namentlich ist die Stellungnahme in früheren Gutachten in diesem oder jenem Sinne kein Ausstandsgrund. Der Sachverständige ist aber gehalten, sich in einem Gutachten mit den massgeblichen Schulen auseinanderzusetzen, damit das Gericht darüber befinden kann, ob es ein weiteres Gutachten einholen möchte oder nicht. Wie ein Richter kann auch ein Gutachter Anhänger oder Gegner einer bestimmten wissenschaftlichen Lehrmeinung sein: Der Ausstand eines Richters kann auch nicht mit der Begründung verlangt werden, dass sich dieser in der einen oder andern Richtung – sei es wissenschaftlich oder in früheren Urteilen – zu den die Parteien interessierenden Rechtsfragen geäussert habe (Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], 2. Aufl. 2016, Art. 183 ZPO N 19). 4.6. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. med. A geltend gemachten Ausstandsgründe sind, nicht aber dessen fachliche oder persönliche Eignung (vgl. Alfred Bühler, Gerichtsgutachter und -gutachten im Zivilprozess, in: Gericht und Expertise [Hrsg. Heer/Schöbi], Bern 2005, S. 47 f.). Vorbringen zur Fachkompetenz (als sogenannte materielle Einwendungen) können nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden (BGer-Urteil 9C_489/2014 vom 14.7.2014 E. 2.3). Die dem Gutachter Prof. Dr. med. A vom Gesuchsteller vorgeworfene Fehlbegutachtung im Zusammenhang mit dem Verfahren BG xx xx xx bzw. OG xx xx xx kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Im Übrigen hat der Gesuchsteller nicht substanziiert dargetan, wie sich aus einer (angeblichen) Fehlleistung in früheren Fällen auf eine Befangenheit von Prof. Dr. med. A im vorliegenden Fall schliessen lassen würde. Unangefochten blieb die vorinstanzliche Feststellung, dass die Schlussfolgerungen dieser Gutachten – welche vom Gesuchsteller vorinstanzlich auszugsweise aufgelegt wurden – im interdisziplinären Konsens ausgearbeitet und die Gutachten in Verantwortung aller beteiligten Experten verfasst worden sind. Bereits aus diesem Grund vermögen diese Gutachtenauszüge keinen Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit von Prof. Dr. med. A als beteiligtem einzelnen Experten zu begründen. Das Ergebnis der Begutachtung erscheint nach wie vor als offen und nicht vorherbestimmt. Die Offenheit des Ergebnisses der Begutachtung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Gutachten im interdisziplinären Konsens und in voller Verantwortung aller beteiligten Experten – Dr. med. B, Dr. med. C und Prof. Dr. med. A – verfasst wird, zu bejahen. Im Übrigen hat Prof. Dr. med. A in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2016 glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass das Begutachtungsergebnis nach wie vor offen ist. Schliesslich erhebt der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren keine Rügen in Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der vorinstanzlich von ihm noch geltend gemachten wirtschaftlichen Abhängigkeit des Gutachters Prof. Dr. med. A von der Gesuchsgegnerin, weshalb darauf nicht (mehr) einzugehen ist. 4.7. Die Vorinstanz wies demzufolge das Ausstandsbegehren gegen Prof. Dr. med. A zu Recht ab, soweit sie darauf eintrat. (…) 6. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein abgelehntes Ablehnungsbegehren keine Befangenheit begründet (Wullschleger, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 47 ZPO N 37; BGer-Urteile 1P.637/2004 vom 6.1.2005 E. 5 und 1P.630/2003 vom 23.1.2004 E. 3.2). |"}