Den Rechtsvertretern der Parteien musste dies klar sein. Wollte man die Frage der Zulässigkeit einer Teilklage vor dem Endentscheid separat und definitiv entscheiden, so müsste hierfür die Form des Zwischenentscheids (mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung) nach Art. 237 ZPO gewählt werden (Killias, Berner Komm., Bern 2012, Art. 237 ZPO N 8; Steck, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 237 ZPO N 8). Ein Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten. Eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 237 Abs. 2 ZPO). Die Anfechtung eines Zwischenentscheids setzt dementsprechend keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus.