Die Beklagte qualifiziert die angefochtene Verfügung ausdrücklich als prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Dies wird vom Kläger nicht bestritten. Ausserdem lässt sich nur so erklären, dass sich die Parteien im Rechtsmittelverfahren mit dem Vorliegen oder Fehlen von nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen auseinandersetzen. Weil sich prozessleitende Verfügungen nicht über die Zulässigkeit der Klage aussprechen dürfen, kann mit einer solchen über das Vorliegen einer Eintretensvoraussetzung – vorliegend Zulässigkeit der Teilklage – nicht definitiv entschieden werden. Den Rechtsvertretern der Parteien musste dies klar sein.