Aus den Erwägungen: 5.2.Da die Vorinstanz die Frage der Zulässigkeit der Teilklage mittels prozessleitender Verfügung beantwortet hat, ist von einer vorläufigen Klärung dieses Streitpunkts im Hinblick auf die weitere Prozessinstruktion auszugehen. Der Entscheid über die Zulässigkeit der Teilklage im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung ist also erst provisorisch. Auch die Parteien gehen davon aus, dass "lediglich" eine prozessleitende Verfügung und nicht ein definitiver Entscheid über die Zulässigkeit der Teilklage ergangen ist. Die Beklagte qualifiziert die angefochtene Verfügung ausdrücklich als prozessleitende Verfügung im Sinne von Art.