Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2015 hielt das Bezirksgericht X fest, die Teilklage sei zulässig. Die Teilbarkeit des eingeklagten Anspruchs sei zu bejahen und ein Rechtsmissbrauch sei nicht zu erkennen. Der beklagten Partei werde eine Frist bis 26. Juni 2015 zur Einreichung der Klageantwort gesetzt und die Kosten würden mit der Hauptsache verlegt. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte am 8. Juni 2015 Beschwerde. Aus den Erwägungen: 5.2.Da die Vorinstanz die Frage der Zulässigkeit der Teilklage mittels prozessleitender Verfügung beantwortet hat, ist von einer vorläufigen Klärung dieses Streitpunkts im Hinblick auf die weitere Prozessinstruktion auszugehen.