| Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A (Kläger) reichte am 13. April 2015 gegen die B AG (Beklagte) beim Bezirksgericht X eine Teilklage ein und forderte die Bezahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins. Nachdem die Beklagte mit Verfügung vom 22. April 2015 zur Klageantwort bis 13. Mai 2015 aufgefordert wurde, beantragte sie mit Eingabe vom 4. Mai 2015, das Verfahren sei auf die Frage zu beschränken, ob die Teilklage zulässig sei; soweit unzulässig, sei auf die Teilklage nicht einzutreten; soweit zulässig, sei eine neue Antwortfrist von 30 Tagen anzusetzen. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2015 hielt das Bezirksgericht X fest, die Teilklage sei zulässig.