207 ZPO N 13, allerdings lediglich unter Berufung auf die frühere Regelung gemäss aArt. 274d Abs. 2 OR). Dem ist zuzustimmen. Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht kann demnach für Entscheide, die sie gemäss Art. 212 ZPO fällt, Gerichtskosten erheben und gegebenenfalls Parteientschädigungen zusprechen. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, die nach Art. 212 ZPO ergehen, ist nicht kostenlos (vgl. Rüegg, a.a.O., Art. 113 ZPO N 6). |