In der Aufzählung der Streitigkeiten, in denen im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen werden, figurieren miet- und pachtrechtliche Streitigkeiten nicht (vgl. Art. 114 lit. a-e ZPO). In der Lehre hat sich vor diesem Hintergrund in jüngster Zeit die Auffassung durchgesetzt, dass für miet- und pachtrechtliche Streitigkeiten nur das eigentliche Schlichtungsverfahren, nicht jedoch das spätere Entscheidverfahren kostenlos ist, dass also ein Entscheid der Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus Miete und Pacht, den sie nach Art. 212 ZPO fällt, grundsätzlich kostenpflichtig ist (Rüegg, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 113 ZPO N 4a;