| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 7.2. Im Schlichtungsverfahren werden unter anderem bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen keine Parteientschädigungen und keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). In der Aufzählung der Streitigkeiten, in denen im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen werden, figurieren miet- und pachtrechtliche Streitigkeiten nicht (vgl. Art.