53 ZPO N 6). Es wäre nun am Beklagten gewesen, aktiv zu werden und ein Gesuch um Sicherheitsleistung zu stellen oder ein solches zumindest anzukündigen. Dies hat er unbestrittenermassen nicht getan. Der Anspruch auf Anhörung bedeutet, entgegen seiner Auffassung, keine Pflicht des Gerichts, ihn zur Stellungnahme zum UR-Gesuch aufzufordern, oder ihn anzufragen, ob er ein Gesuch um Sicherheitsleistung einzureichen gedenke, oder ihm gar ohne Vorliegen einer solchen Ankündigung eine Frist zum Einreichen eines Gesuchs um Sicherheitsleistung anzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten im UR-Verfahren vor Arbeitsgericht lag demnach nicht vor. |