LGVE 2012 I Nr. 36). 6.3 Vorliegend wurde der Beklagte vom Arbeitsgericht am 21. Februar 2013 mit der Zustellung der Klage über das darin enthaltene UR-Gesuch der Klägerin sowie durch das Schreiben des Arbeitsgerichts vom 25. Februar 2013 betreffend Aufhebung der Frist zur Klageantwort und Neuansetzung nach Abschluss des UR-Verfahrens über das laufende UR-Verfahren informiert. Damit wurde das rechtliche Gehör bzw. das ihm entsprechende Recht auf Anhörung gemäss Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO gewahrt (Orientierungsrecht und Äusserungsrecht, vgl. Sutter-Somm/Chevalier, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 53 ZPO N 6).