Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird, ohne der Gegenpartei Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Sicherstellung ihrer Parteikosten überhaupt zu äussern. Dies wäre dann der Fall, wenn das Gericht über ein UR-Gesuch entscheiden würde, ohne dem Beklagten oder Widerbeklagten Kenntnis über das UR-Gesuch und das UR-Verfahren zu geben (Bühler, Berner Komm., Bern 2012, Art. 119 ZPO N 120-122; BGer-Urteil 4A_366/2013 vom 20.12.2013 E. 3; BGer-Urteil 4A_681/2010 vom 7.4.2011 E. 1.6; LGVE 2012 I Nr. 36).