, räumt das Gesetz dem Sicherstellungsberechtigten zwingende Gehörs- und Parteirechte ein. Der Anspruch auf Anhörung entspricht demjenigen auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 53 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in diesem Fall zu einem Zweiparteienverfahren. Parteirechte kommen dem Beklagten oder Widerbeklagten indes nicht schon auf blosse Ankündigung eines Sicherstellungsbegehrens hin zu. Erforderlich ist ein formelles und begründetes Gesuch um Sicherheitsleistung unter Inkaufnahme des damit verbundenen Kostenrisikos.