Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (UR-Gesuch) im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei des Hauptverfahrens kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Da Bestand und Umfang des Sicherstellungsanspruchs (Art. 99 ZPO) von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abhängig sind (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), räumt das Gesetz dem Sicherstellungsberechtigten zwingende Gehörs- und Parteirechte ein.