2008, N 1423). 7.6. Aus dem Gesagten folgt, dass das Fristerstreckungsgesuch vom 19. August 2013 rechtzeitig erfolgt ist, weshalb darüber zusammen mit dem Gesuch vom 30. September 2013 zu entscheiden ist. 7.7. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die geschilderte Auffassung zur definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bereits in LGVE 2011 I Nr. 14 vertreten wurde. Insbesondere wurde festgehalten, dass für die Fristenwahrung die Klageeinreichung massgebend sei (LGVE 2011 I Nr. 14 E. 4.3.3). |