Die Vormerkung im Grundbuch auf unbestimmte Zeit widerspricht zwar dem Wortlaut von Art. 961 Abs. 3 ZGB, nicht aber dessen Zweck. Die Gültigkeitsdauer ist gemäss Grundbucheintrag unbefristet, aber gleichwohl zeitlich beschränkt zufolge der auflösenden, fristgebundenen Bedingung der rechtzeitigen Klage auf definitiven Grundbucheintrag. Durch den Zeitdruck, der durch die Klagefrist und die Fristen im Hauptprozess betreffend definitive Eintragung auf den Unternehmer ausgeübt wird, sind die Beschleunigungsinteressen reflexmässig geschützt (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1423).