143 Abs. 1 ZPO). Dasselbe muss auch für das Fristerstreckungsgesuch gelten. Die Gesuchstellerin hielt mit ihrer Eingabe vom 19. August 2013 die mit Entscheid vom 31. Mai 2013 formulierten Voraussetzungen ein, weshalb das Gesuch rechtzeitig erfolgt ist. Bei diesem Fristerstreckungsgesuch geht es nicht um eine grundbuchliche Frage, nämlich um die Verlängerung einer allfälligen Befristung der Vormerkung, sondern einzig und allein um die Verlängerung der Klagefrist. Die Verlängerung der Vormerkung ist vorliegend nicht erforderlich, da die Vormerkung gar nicht befristet wurde. Die Vormerkung im Grundbuch auf unbestimmte Zeit widerspricht zwar dem Wortlaut von Art.