3 des Rechtsspruchs des Entscheids vom 31. Mai 2013. Eine Anerkennungserklärung gemäss erstem Satzteil liegt unbestrittenermassen nicht vor. Damit hat die Gesuchstellerin den Anspruch auf definitiven Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts bis 19. August 2013 gerichtlich geltend zu machen. Die Gesuchstellerin hat ihr (erstes) Fristerstreckungsgesuch am 19. August 2013 versandt. Hätte es sich dabei um die Klage gehandelt, wäre diese fraglos rechtzeitig erfolgt. Denn die Klage hätte am 19. August 2013 nicht schon beim Gericht eintreffen müssen, sondern erst am 19. August 2013 abgesandt werden können und dürfen (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO).