Der Grundbucheintrag enthält unter "Vormerkungen" folgenden Wortlaut: Bauhandwerkerpfandrecht (provisorisch) im Betrage von Fr. 50'302.10 nebst 5 % Zins seit 4. März 2013 zu Gunsten der Gesuchstellerin 7.4. Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 28. November 2011 ist die Entflechtung der Befugnisse der Grundbuchämter und der Gerichte. Ganz bewusst wurde festgelegt, dass im Grundbuch keine Befristung der Vormerkung irgendwelcher Art eingetragen wird und der provisorische Eintrag seitens des Grundbuchamts nicht von Amtes wegen gelöscht werden darf. Es wurde damit eine Praxisänderung eingeleitet. (…) 7.5. Auszugehen ist von Ziff. 3 des Rechtsspruchs des Entscheids vom 31. Mai